Satzung
Horst Frehe Stiftung für ein selbstbestimmtes Leben Behinderter
Präambel
Ein Leben mit Beeinträchtigungen und der gesellschaftlichen Qualifikation als ‚behindert‘ ist häufig geprägt von Abwertung als minderwertig, Ausgrenzung aus gesellschaftlichen Zusammenhängen, Bevormundung durch Nichtbehinderte und Fremdbestimmung durch abhängig machende Strukturen. Ein selbstbestimmtes Leben zu führen, setzt ein hohes Maß an Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der nichtbehinderten Umwelt und den Kampf um Selbstbestimmung im Alltag voraus. Diese Bereitschaft und diesen Kampf soll die Stiftung unterstützen. Im Mittelpunkt steht die Abwehr von alltäglicher Fremdbestimmung, der Kampf um ein Leben außerhalb von Einrichtungen in der eigenen Wohnung, der Streit für eine aus-reichende persönliche Assistenz, die Forderung nach einem Recht auf uneingeschränkte Mobilität, die Gestaltung einer barrierefreien Infrastruktur und das Recht auf die Entwicklung eines eigenen Lebensstils, ohne klassische Vorurteile und Rollenverständnisse zu bedienen. Die Stiftung soll Menschen mit körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen dabei unterstützen ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dabei sollen die Beratung durch den Verein „SelbstBestimmt Leben e.V.“, die Organisation persönlicher Assistenz durch die „Assistenzgenossenschaft Bremen geG“ und die Bereitstellung und Vermittlung barrierefreien Wohnraums durch die „Wohnungsgenossenschaft für Behinderte in Bremen eG“ so zusammenwirken, dass behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht wird. Die Stiftung soll in diesen Bereichen bei der Bereitstellung von barriere-freiem Wohnraum, persönlicher Assistenz und der Schaffung einer zunehmend barrierefreien Wohnumgebung fördernd tätig sein. Sie kann barrierefreien Wohn-raum erwerben und der „Wohnungsgenossenschaft für Behinderte in Bremen eG“ zur Verfügung stellen, die Vermittlung und den Umbau von barrierefreien Wohnungen ermöglichen und fördern, die Organisation der Assistenz im Arbeitgebermodell oder über die „Assistenzgenossenschaft Bremen geG“ unterstützen und die Beratung und politische Arbeit des Vereins „SelbstBestimmt Leben e.V.“ finanziell fördern. Daneben soll sie auch innovative Projekte fördern, die Behinderten ein selbstbestimmtes Leben erleichtern und Personen, Projekte und Organisationen durch Preise auszeichnen, die einen besonderen Beitrag zu einem selbstbestimmten Leben Behinderter geleistet haben.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Horst Frehe Stiftung für ein selbstbestimmtes Leben Behinderter“, kurz „Horst Frehe Stiftung“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bremen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung eines selbstbestimmten Lebens Behinderter.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Kauf und die Verpachtung von barrierefreien Wohnungen an die „Wohnungsgenossenschaft für Behinderte in Bremen e.G.“, die Unterstützung der Beratung und Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum durch die „Wohnungsgenossenschaft für Behinderte in Bremen e.G.“, die finanzielle Förderung der Beratung Behinderter durch den „Verein SelbstBestimmt Leben e.V.“ und die Bereitstellung persönlicher Assistenz durch die „Assistenzgenossenschaft Bremen g.e.G.“
(3) Gleichzeitig kann die Stiftung Preise ausloben, die an Personen, Projekte oder Organisationen vergeben werden, die durch innovative Angebote oder Leistungen das selbstbestimmte Leben Behinderter fördern.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten oder Kooperationen wie die in Absatz 2 genannten eingehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus den übertragenen Wohneigentumsanteilen, von der Stiftung erworbenen Grundstücken oder Wohneigentumsanteilen und dem Testamentserbe des Stifters Horst Frehe.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich in barrierefreiem Wohneigentum und Immobilien anzulegen. Dieses an die „Wohnungsgenossenschaft für Behinderte in Bremen eG“ verpachtet werden. Diese bewirtschaftet die Wohnungen. Die Pachterträge fließen in das Stiftungsvermögen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne sollen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus
(2) Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind sowie aus den dazu gedachten Umschichtungsgewinnen. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(4) Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich ei-ner freien Rücklage zugeführt werden.
(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Hö-he angemessene Pauschale beschließen.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Vorstand soll ein Mitglied der Familie Frehe und ihrer Nachkommen sein, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein „SelbstBestimmt Leben e.V.“ kommen, Ein Vorstandsmitglied soll ein Mitglied der „Wohnungsgenossenschaft für Behinderte in Bremen e.G.“ sein und ein Vorstandsmitglied soll ein Mitglied der „Assistenzgenos-senschaft Bremen g.e.G.“ sein.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Solange der Stifter dazu willens und in der Lage ist, ist er Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Nach dem Tod des Stifters oder wenn er dazu nicht mehr willens und in der Lage ist, bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied unter Beachtung der Zusammensetzung nach Absatz 1. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, Satz 3, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und selbst behindert im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch sein. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die je-derzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem jederzeit abberufen werden. Nach dem Tod des Stifters oder wenn er dazu nicht mehr willens und in der Lage ist, können die Vorstandsmitglieder vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zu-vor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Ge-schäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind im Innen- und Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Auf-gaben sind insbesondere:
• die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• die Verwendung der Stiftungsmittel,
• die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Geschäftsführer*in und Sachverständige können die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB haben.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Präsenzsitzungen oder in virtuellen Videokonferenzen mittels elektronischer Medien gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder der Stellvertretung nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes wider-spricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder elektronisch mittels E-Mails gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der Sitzungsleitung und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums behindert im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sein. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
• Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
• Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
• Entlastung des Vorstandes,
• Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung in Präsenz oder in einer virtuellen Videokonferenz mittels elektronischer Medien zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht be-einträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürften der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung in folgender Reihenfolge
1. an die „Wohnungsgenossenschaft für Behinderte in Bremen e.G.“, welche es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 Abgabenordnung zu verwenden hat oder
2. an den Verein „SelbstBestimmt Leben e,V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 Abgabenordnung zu verwenden hat oder
3. an die „Assistenzgenossenschaft Bremen“, welche es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Bremen geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
Bremen, den 29. Januar 2022
(Horst Frehe)
